Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht für Kunden unseres Internetshops, bei denen es sich um Verbraucher, das heißt um natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Verbraucher gelten die gesonderten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher".

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen liegen ausschließlich den Verträgen zu Grunde, die zwischen unserem Unternehmen und Unternehmen geschlossen werden, das heißt, die zwischen uns und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Regelungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträgen über Leistungen und Lieferungen sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen unseres Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlich bindend bezeichnet werden oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Entsprechende Erklärungen unsererseits sind nur in schriftlicher Form bindend.
Unsere Angebote einschließlich sämtlicher Unterlagen wie technischer Erläuterungen, Kalkulationen, Bearbei-tungsvermerke, etc. sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Bereitstellung des zu bearbeitenden Materials

Eine Verpflichtung unsererseits, das uns zur Bearbeitung übergebene Material zu untersuchen besteht nicht, es sei denn, wir erhalten hierzu einen besonderen Auftrag. Ansonsten ist es Aufgabe des Auftraggebers, das von uns zu bearbeitende Material nach Art, Beschaffenheit, Qualität und sonstigen Merkmalen detailliert zu beschreiben.
Für Fehler, die bei der Materialbearbeitung auf Grund unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers zu Materialbeschaffenheiten entstehen, wird nur gehaftet, wenn wir diese durch einfache, fachmännische Materialschau hätten vermeiden können. Im Übrigen hat der Auftraggeber für die insoweit entstehenden Schäden und Folgeschäden selbst einzustehen.
Erscheint vor der Bearbeitung eine Laboruntersuchung des zu bearbeitenden Materials angezeigt, etwa bei Unklarheiten über die Materialzusammensetzung, so gehen deren Kosten nach Rücksprache mit dem Kunden zu dessen Lasten.

4. Musterbearbeitung

Stellt der Auftraggeber einen Gegenstand zur Musterbearbeitung zur Verfügung, so sind wir berechtigt, die-ses Musterstück auf jede in Betracht kommende Weise zu bearbeiten, um das vom Kunden gewünschte Ergebnis zu erlangen. Dabei etwa eintretende Schäden am Muster begründen keinen Schadensersatzanspruch des Kunden, es sei denn, dass er zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Muster entgegen der Übung nicht beschädigt werden darf.

5. Preise

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung, aber zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass der Transport durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten erfolgen soll, geht die Gefahr für das Material / die Ware mit dem Verlassen des Werksgeländes auf den Auftraggeber über. Wir haften nicht für den Spediteur sowie für andere betriebsfremde Personen, deren wir uns bei der Durchführung des Auftrags bedienen.
Sofern keine schriftliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten bis zur Lieferung bzw. Abholung der Ware vorbehalten. Im Rahmen einer Festpreisabrede gilt dies nur, wenn seit der Vereinbarung des Festpreises mehr als 4 Wochen vergangen sind.

6. Zahlungsbedingungen, Verzinsung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 20 Tage nach Fälligkeit mit der Zahlung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung erst 6 Tage nach Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als gezahlt.
Wechselbezahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde einer fälligen Verpflichtung uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag bzw. sonstigem Rechtsgrund nicht nachkommt.

7. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine / Leistungszeiten oder Fristen, die nicht schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- / Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört insbesondere die termingerechte Lieferung des zu bearbeitenden Materials sowie die Information über die Materialbeschaffenheit des zu bearbeitenden Materials. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und diese Hindernisse Auswirkungen auf die Fertigstellung haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Bearbeitungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit von dem Zeitpunkt an, von dem die Auftragsänderung durch uns schriftlich bestätigt wird.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, werden ihm, beginnend mit einem Monat nach schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung auf unserem Betriebsgelände mit einem Betrag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Angefangene Monate gelten als volle Monate. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass uns durch die Lagerung ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Rücktritt

Zeigt sich trotz vorheriger, fachgerechter Prüfung des zu bearbeitenden Materials erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der uns erteilte Auftrag in der vereinbarten Art und Weise nicht durchführbar ist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrags zustimmt. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber gegen uns lediglich einen Anspruch auf Rückgabe des uns überlassenen Gegenstandes im jeweiligen Zustand. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
Im Gegenzug entfällt im Falle unseres Rücktritts ein Vergütungsanspruch für die bisher geleisteten Arbeiten.

10. Gewährleistung bei Leistungen

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Erhalt des bearbeiteten Gegenstandes bzw. nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat das bearbeitete Material unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und auf etwaige Mängel hin zu überprüfen. Die durchgeführten Arbeiten gelten als genehmigt und damit mangelfrei, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Entgegennahme des Materials oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Gegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, vorliegt.
Bei rechtzeitig erhobener Mängelrüge hat der Auftraggeber das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Bei Fehl-schlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern.
Für Mängel, die auf Grund von ausdrücklichen Weisungen des Kunden bzgl. der Bearbeitung entstehen, übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, dass unsererseits pflichtwidrig verabsäumt wurde, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Befolgung der Weisung zur Entstehung eines solchen Mangels führen wird.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Gegenstand unserer Leistung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers uns gegenüber entfallen, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

11. Gewährleistung bei Kauf

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach HGB geschuldeten Untersu-chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern der Besteller keine Mängel innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Ware rügt, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen, wobei auch eine Übermittlung durch Telefax oder E-Mail genügt. Die vorstehende Rügefrist von einer Woche gilt nicht, soweit Mängel auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nach HGB nicht erkennbar waren. In diesem Fall ist der Mangel innerhalb von 7 Tagen zu rügen, nachdem der verdeckte Mangel zu Tage getreten ist. Der Besteller hat den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem ihm der verdeckte Mangel bekannt geworden ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung / Abnahme der gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben bei vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

12. Haftung

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, entsprechend der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
Wir haften im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Werkstücks sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit wir dem Grunde nach haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

13. Unternehmerpfandrecht

Für unsere Forderungen gegenüber dem Kunden aus Bearbeitungsaufträgen steht uns ein Pfandrecht an allen beweglichen Gegenständen des Kunden zu, die sich zur Bearbeitung in unserem Betrieb befinden.
Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten 110 % des Betrags unserer gesicherten Forderungen, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach der ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

15. Sicherung

Die aus der Weiterveräußerung der von uns bearbeiteten Ware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Leistung an der veräußerten Ware an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Auftraggeber ist im ordentlichen Geschäftsgang zur Einziehung der Forderung ermächtigt, Verpfändung und Sicherheitsabtretung des an uns abgetretenen Forderungsteils sind nicht gestattet.
Gerät der Kunde mit einer uns geschuldeten Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder gerät er in Vermö-gensverfall, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig und jeglicher Zahlungsaufschub endet. In diesem Fall sind wir zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wir verpflichten uns zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl, soweit der Wert unserer Sicherheiten die Summe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Kunden und uns ergebenden Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist unser Firmensitz in Sundern. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.